Eine massgeschneiderte Beistandschaft kann je nach Bedarf folgende Auftragsbereiche
an die Beiständin bzw. den Beistand enthalten:
Arten der Beistandschaften
Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB
Die Beiständin oder der Beistand ist Beraterin oder Berater und begleitet die Person in bestimmten Angelegenheiten (kein Vertretungsrecht).
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB
Die Beiständin oder der Beistand kann die hilfsbedürftige Person vertreten und deren persönliche Angelegenheiten erledigen. Zusätzlich kann – wenn nötig – der betroffenen Person die Handlungsfähigkeit in bestimmten Bereichen entzogen werden.
Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB
Zum Schutz der Person muss die Beiständin oder der Beistand bei bestimmten Handlungen die Zustimmung erteilen. Die Handlungsfähigkeit ist teilweise eingeschränkt.
Umfassende Beistandschaft nach Art. ZGB 398
Die einschneidendste Massnahme wird selten errichtet. Die Beiständin oder der Beistand kann die Person in allen Bereichen vertreten und die betroffene Person ist nicht mehr handlungsfähig.
Weitere Kontakte
KESB Bezirk Meilen
Telefon 044 913 39 99
KESCHA
Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz
Kontakt
FES Bezirk Meilen
Seestrasse 108
8707 Uetikon am See
044 924 19 20